Geheimhaltung der Inventarliste im öffentlichen Interesse?

Das ist jetzt wirklich ein bisschen surreal… Aber von vorne. Praktisch erwartungsgemäß hat das Gewerbeaufsichtsamt (GAA) nun nach dreimaligem Nachfragen „endlich“ von Eckert & Ziegler eine Begründung erhalten, die – zumindest in ihren Augen – stichhaltig genug ist, um eine Geheimhaltung der Inventarliste zu rechtfertigen. Wir berichteten bereits mehrfach über den Vorgang  und darüber, wie wichtig eine Offenlegung für eine umfassende Gefahrenabschätzung seitens der BISS-Experten gewesen wäre (Stichwort Neutronenstrahlung, vgl. NLWKN-Berichte).

Vor einigen Tagen nun hat das GAA die BISS über den neuen Sachstand informiert – die Nachricht erreichte uns gestern. Wir sind fassungslos: Aus unserer Sicht liegt eine Herausgabe der Liste eindeutig im öffentlichen Interesse. Die Firma GE Healthcare, Eckert & Ziegler benachbart und eng mit ihnen vernetzt, sieht das offenbar ebenso und hat ihr Inventar offengelegt. Das GAA behauptet aber, die Geheimhaltung bei EZN sei für die öffentliche Sicherheit ein Muss.

Nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) hätten wir prinzipiell das Recht auf Einsicht der Dokumente, wenn nicht bestimmte Gründe dagegenstehen. Das kann zum Beispiel eben die öffentliche Sicherheit oder ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis sein. Prüfen wir mal aus Laiensicht.

Zitat aus dem Schreiben des GAA: „Die bei Herausgabe der Inventarlisten nicht zu vermeidende Verbreitung der Inventarlisten per Internet könnte die Gefahr von terroristischen Anschlägen und von Diebstahlsversuchen hinsichtlich der auf dem Firmengelände lagernden radioaktiven Stoffe erhöhen. Der Schutz der Bevölkerung ist ein „bedeutsames Schutzgut der öffentlichen Sicherheit“ gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG.

Heißt das, wir wiegen den eher unwahrscheinlichen Fall eines terroristischen Angriffes auf die Firma auf gegen eine bereits jetzt bestehende Gefahr wegen zu hoher Strahlungswerte?

Es geht noch weiter: „Außerdem gehen aus den Inventarlisten geschäftliche Informationen hervor, die Konkurrenzunternehmen und Lieferanten zum Nachteil der Firma Eckert & Ziegler Nuclitec ausnutzen könnten. Somit würden entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG Geschäftsgeheimnisse preisgegeben.“

Das wussten wir schon dank Herrn Eckerts Äußerung im Schulunterricht; darin liegt wohl der eigentliche Grund für die Ablehnung: Man will zum Monopolisten aufsteigen, und da könnte es stören, wenn anhand bestimmter Isotope erkannt würde, wer hier wem zuarbeitet. Aber kann man wirklich in einem Fall von dieser Tragweite die Anwohnerinteressen gegenüber den Firmeninteressen hintenanstellen?

Bezüglich der Tatsache, dass die Inventarliste trotz dieser Gründe herausgegeben werden müsste, sofern das öffentliche Interesse überwiegt, äußert sich das GAA eindeutig: „Nach meiner Auffassung überwiegen hier der Schutz der Bevölkerung und die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse“. Wir sehen das anders. Sie auch? Dann bekunden Sie das öffentliche Interesse beim Expertenhearing (nicht zu verwechseln mit einer gerichtlichen Anhörung; es ist eine Experteninformationsdiskussion mit Beteiligung der Bürger!) am Mittwoch, 25.01.2012 um 18:30 Uhr in der Stadthalle. Wir sehen uns!