Öffentliche Katastrophenpläne für ALLE gefährlichen Industrieanlagen???

Die Landesregierung muss eine Forderung unserer Europäischen Union umsetzen. Was bedeutet das für Eckert&Ziegler und unsere Forderungen? Geht mal folgende Pressemitteilung durch:

Landesregierung beschließt Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

HANNOVER. Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer heutigen
Kabinettssitzung beschlossen, den „Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG)“
zur Verbandsanhörung freizugeben.

Mit der vorgesehenen Novellierung werden im Wesentlichen
Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.
Das bedeutet im Einzelnen:

1. Für Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, hat die
Katastrophenschutzbehörde einen sogenannten externen Notfallplan zu
erlassen. Die Neuregelung sieht vor, dass dieser Plan nicht nur bei
seiner erstmaligen Erstellung, sondern auch bei einer erforderlichen
Aktualisierung erneut öffentlich auszulegen ist.

2. Neu eingeführt werden soll die Verpflichtung der
Katastrophenschutzbehörden, für bestimmte Abfallentsorgungs-
einrichtungen externe Notfallpläne zu erstellen.

3. Bislang waren den Städten Cuxhaven und Hildesheim die Aufgaben des
Katastrophenschutzes per Verordnung übertragen. Diese Zuständigkeit
soll nunmehr gesetzlich geregelt werden.

4. Die nicht abschließende Aufzählung der Fachdienste, die
Katastrophenschutzbehörden unterhalten dürfen, soll um den
„Wasserrettungsdienst“ ergänzt werden. Damit werden Konsequenzen aus
den Hochwasserereignissen der vergangenen Jahre gezogen.

5. Die Rechtsstellung ehrenamtlicher Helfer des Katastrophenschutzes
bei Übungen und Einsätzen soll der Regelung des NBrandSchG angepasst
werden. Den betroffenen Personen sollen keine Nachteile mehr in ihrem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis wachsen dürfen. Damit wird insbesondere
auch ein Anspruch auf Freistellung für den Zeitraum der
Wiederherstellung ihrer Dienst- und Arbeitsfähigkeit nach dem Einsatz
eingeräumt.

6. Benachbarten Katastrophenschutzbehörden wird ein Erstattungs-
anspruch gegenüber dem Land eingeräumt, wenn ihre Hilfeleistung von der
zuständigen Polizeidirektion angeordnet oder angefordert wurde.
Damit soll die Schlechterstellung von benachbarten gegenüber
überörtlich Hilfe leistenden Katastrophenschutzbehörden beendet
werden.

7. Neben der Hilfeleistung durch Bundeswehr und Bundespolizei sollen
die Katastrophenschutzbehörden künftig auch unmittelbar Hilfe bei der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk anfordern können.

Ansprechpartner für den Inhalt dieser Presseinformation:

Dr. Franz Rainer Enste

Nds. Staatskanzlei
Regierungssprecher
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